Doppelspielrecht

In der Saison 16/17 ist die Anzahl der Anträge auf Doppelspielrechte enorm gestiegen. Dabei wurden durchaus auch Lücken in den Ordnungen ausgenutzt, so dass der eigentlich Sinn der Doppelspielrechte nicht mehr gegeben war.

Auf Grund dieser Tatsache wurden die Punkte 12.4 - 12.9 der BVV-Spielordnung neu formuliert, genauer beschrieben und auch teilweise eingeschränkt. Auch ein neues "Wording" wurde eingeführt, so dass die unterschiedlichen Möglichkeiten für Doppelspielrechte besser unterscheidbar sind.

Dazu wurde ein schriftliches Formular neu eingeführt, so dass sichergestellt ist, dass auch alle Beteiligten über das jeweilige Doppelspielrecht informiert und auch einverstanden sind. Dieses muss dann mit den benötigten Unterschriften in der BVV-Geschäftsstelle eingereicht werden, damit das Doppelspielrecht ausgestellt werden kann.

Hier findet ihr das Formular als Download

 

Anbei findet ihr die betroffenen Auszüge aus der BVV-Spielordnung:

12.4 a) Ein Einsatz von Spielern unter 18 Jahren in den Allgemeinen Klassen ist nur zulässig, wenn dem Verein eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungs-berechtigten vorliegt und vom Verein eine diesbezügliche schriftliche Versicherung gegenüber dem Staffelleiter erfolgt.

b) Jugendliche mit einer Jahresberechtigung für eine Allgemeine Klasse unterliegen den dort geltenden Bestimmungen.

c) Ein Jugendlicher (U20 und jünger) darf in seinem Verein beliebig oft höherklassig bis einschließlich Regionalliga spielen, ohne sich festzuspielen (Mehrfachspielrecht).

Die Regelung nach VSPO 13.4 b) bleibt davon unberührt. Pro Tag darf er maximal in zwei Spielen zum Einsatz kommen. Dies gilt auch für Spieler, die mit einem Dop-pelspielrecht ausgestattet sind.

d) Dieses Höherspielen wird nur in den Spielberichtsbogen eingetragen, nicht in den Spielerpass. Die betreffenden Spieler müssen vor dem Spiel dem Schiedsrichter benannt werden.

e) Spielen zwei Mannschaften eines Vereins in der gleichen Spielklasse, so ist diese Regelung nicht anwendbar. Ist die im Pass eingetragene Spielklasse niedriger als diese Spielklasse, so dürfen die Jugendlichen nur in einer Mannschaft dieser hö-heren Spielklasse eingesetzt werden.

f) Die Spieler mit Mehrfachspielrecht müssen vor dem ersten Einsatz in einer Liga im Portal der höherklassigen Mannschaft zugeordnet werden.

 

12.5 a) Für Bayernkaderspieler (Bayernauswahl) kann der Vizepräsident Sport auf Antrag der beteiligten Vereine ein zusätzliches Spielrecht (Doppelspielrecht) für eine weitere höhere als gemeldete Spielklasse in der Allgemeinen Klasse gewähren. Dieses Doppelspielrecht berechtigt zum Spielen in der beantragten Mannschaft und Spielklasse.

b) Ein Antrag auf Erteilung eines Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich.

c) Das Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.

d) Der Spieler erhält für das zusätzliche Spielrecht (Doppelspielrecht) einen weiteren Spielerpass.

e) Pro Tag darf er maximal in zwei Spielen zum Einsatz kommen.

 

12.6 a) Für Bezirkskaderspieler (Bezirksauswahl, U17 oder jünger) kann der für den Stammverein zuständige Bezirkssportwart nach Zustimmung des Bezirksauswahltrainers auf Antrag der beteiligten Vereine ein zusätzliches Spielrecht (Doppelspielrecht) eine weitere höhere als gemeldete Spielklasse in der Allgemeinen Klasse bis maximal Bezirksliga gewähren. Dieses Doppelspielrecht berechtigt zum Spielen in der beantragten Mannschaft und Spielklasse.

b) Ein Antrag auf Erteilung eines Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich.

c) Das Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.

d) Der Spieler erhält für das zusätzliche Spielrecht (Doppelspielrecht) einen weiteren Spielerpass.

e) Pro Tag darf er maximal in zwei Spielen zum Einsatz kommen.

 

12.7 a) Für Bezirksauswahlspieler (U16 oder jünger) kann ein zusätzliches Spielrecht (Jugend-Doppelspielrecht) in einer Jugendmannschaft U16, U18 oder U20 eines anderen Vereins gewährt werden, wenn der Stammverein keine Jugend in der entsprechenden Altersklasse hat.

b) Ein Antrag der beteiligten Vereine auf Erteilung eines Jugend-Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich.

c) Das Jugend-Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.

d) Der Spieler erhält für das zusätzliche Spielrecht, das der für den Stammverein zuständige Bezirkssportwart nach Zustimmung des Bezirksauswahltrainers geneh-migt, einen weiteren Jugendspielerpass.

(Doppelspielrechte berechtigen nicht zur Teilnahme an Deutschen Meisterschaften, da sie nur auf bayerischer Ebene gültig sind.)

 

12.8 a) Für Spieler in BVV-Stützpunkt-Vereinen (U16 oder jünger) kann ein zusätzliches Spielrecht (Heimatverein-Doppelspielrecht) in einer Jugendmannschaft des Vereins, von dem der Spieler an den BVV-Stützpunkt gewechselt ist, in den zwei folgenden Spielzeiten nach dem Wechsel gewährt werden.

b) Dieses zusätzliche Spielrecht gilt ohne Einhaltung einer Wechselfrist nur nachei-nander, d.h. Spielberechtigung im abgebenden Verein und nach dessen Ausschei-den in allen Jugendklassen bzw. einer Spielverzichtserklärung des Spielers und des abgebenden Vereins für alle Jugendklassen im BVV-Stützpunkt-Verein (Keine parallele Spielberechtigung in zwei Vereinen).

c) Ein Antrag der beteiligten Vereine auf Erteilung eines Heimatverein-Doppelspiel-rechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich.

d) Das Heimatverein-Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.

e) Das Heimatverein-Doppelspielrecht kann nur beim ersten Wechsel zu einem Stützpunkt beantragt werden.

(Doppelspielrechte berechtigen nicht zur Teilnahme an Deutschen Meisterschaften, da sie nur auf bayerischer Ebene gültig sind.)

 

12.9 Für Spieler in Mannschaften mit Sonderspielrecht kann eine zusätzliche Spiel-berechtigung erteilt werden.

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