Videoaufnahmen bei Spieltagen
In den vergangenen Wochen kam es mehrfach zu Anfragen bzgl. Videoaufnahmen bei Volleyball-Spieltagen in Bayern. Dabei drehte es sich immer um die Frage, ob diese erlaubt sind oder von Spieltag zu Spieltag von allen beteiligten erneut genehmigt werden müssen.
Grundsätzlich ist es so, dass die vom BVV organisierten Wettbewerbe (Spieltage, Turniere, …) öffentliche Veranstaltungen sind. Daher muss jeder, der die Veranstaltung besucht, damit rechnen, dass er auf Bildern oder Videosequenzen, die im Verantwortungsbereich der beteiligten Vereine aufgenommen werden, abgebildet wird. Eine Einwilligung wird notwendig, wenn die Aufnahmen heimlich bzw. verdeckt gemacht werden oder die Person in einer sie diskreditierenden Situation zeigt (z.B. Nahaufnahme bei einer schweren Verletzung, …).
Der BLSV schreibt in Bezug auf Wettkampf- und Spielszenen folgendes:
Werden Spiele oder Wettkämpfe vor Publikum ausgetragen und sind sie nach ihrem Charakter öffentliche Veranstaltungen, so wird auch hier die Veröffentlichung von Aufnahmen der Akteure (z.B. Spiel-szene) regelmäßig zustimmungsfrei sein. Wichtig ist, dass der Betreffende nicht als Individuum herausgestellt, sondern als Mitglied der Gruppe oder Teilnehmer der Veranstaltung abgebildet wird. Zu berücksichtigen dabei ist in jedem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Veröffentlichung von entstellenden, die Würde der Person verletzenden Abbildungen (z.B. schwere Verletzung) nicht zulässt.
Fazit:
Aufnahme von Videoaufnahmen zu Analysezwecken:
Diese ist immer möglich, da sie keine der oben genannten Ausschlussgründe erfüllt.
Aufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet (Livestream):
Eine Livestream-Übertragung von Wettkämpfen ist immer möglich, wenn oben genannte Ausschlussgründe vermieden werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Zuschauer vor Ort Mittels Aushang darüber zu informieren, dass das Spiel Live im Internet übertragen wird.
WICHTIG:
Auswärtsmannschaften dürfen demnach nicht an der Aufnahme gehindert werden. Sollte der Heimverein bereits einen Livestream anbieten, darf jedoch kein weiterer aufgebaut werden, da das ein Überangebot darstellt, welches von Seiten des BVV nicht als sinnvoll zu erachten wird. Vielmehr sollte der Stream des Heimvereins auch vom Gastverein beworben werden.