Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Satzung
 

Teil I Allgemeine Bestimmungen 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zuständigkeit, Zugehörigkeit 
§ 2 Zweck des Verbandes, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 
§ 3 Werteorientierung
§ 4 Rechtsgrundlagen

Teil II Mitgliedschaft

§ 5 Voraussetzungen
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9 Wiederaufnahme von Vereinen

Teil III Gliederung und Organe

§ 10 Gliederung
§ 11 Organe
§ 12 Verbandstag
§ 13 Außerordentlicher Verbandstag
§ 14 Verbandsrat
§ 15 Präsidium
§ 16 Erweitertes Präsidium 
§ 17 Fachausschüsse
§ 18 Bezirkstag
§ 19 Bezirksrat
§ 20 Bezirksausschüsse
§ 21 Kreistag
§ 22 Kreisrat
§ 23 Verbandsgerichtbarkeit

Teil IV Finanzierung, Kassenprüfung und Protokollführung

§ 24 Finanzierung
§ 25 Kassenprüfung 
§ 26 Beschlüsse, Protokolle, Bekanntgaben

Teil V Haftung und Auflösung

§ 27 Haftungsverhältnisse
§28 Auflösung


Teil VI Schlussbestimmungen 

§ 29 Inkrafttreten .

 

Hier kannst du die Satzung des Bayerischen Volleyball-Verbandes als PDF herunterladen.

Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung und den Ordnungen die männliche Form eingesetzt.

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zuständigkeit, Zugehörigkeit

  1. Der Verband ist 1975 gegründet worden und führt den Namen „Bayerischer Volleyball-Verband e.V.“. Seine Abkürzung lautet BVV. Seine Farben sind weiß und blau.
  2. Der BVV hat seinen Sitz in München und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter VR8713 eingetragen. Gerichtsstand ist München.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der BVV ist der für den Volleyballsport in Bayern allein zuständige Fachverband der volleyballspielenden Vereine und Volleyballer in Bayern.
  5. Er ist als selbstständiger Fachverband Mitglied des Deutschen Volleyball-Verbandes e.V. (DVV) und des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Über weitere Mitgliedschaften beschließt das Präsidium.
  6. Offizielles Verbandsorgan ist die Homepage des BVV.

§2 Zweck des Verbandes, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verbandszweck ist die Förderung und Weiterentwicklung des Sports, insbesondere des Volleyballsports in allen seinen Erscheinungsformen (z.B. Hallen-Volleyball, Beach-Volleyball, Snow-Volleyball) und die Vertretung auf Landesebene und darüber hinaus.
  2. Der Verbandszweck wird insbesondere in folgenden sportpraktischen Aufgabenfeldern (Indoor und Outdoor) verwirklicht:
    2.1 Nachwuchsbreitensport
    2.2 Nachwuchsleistungssport 
    2.3Breiten- und Freizeitsport
    2.4 Leistungssport
    2.5 Inklusionssport
  3. Darüber hinaus fördert der BVV den Volleyballsport in weiteren Aufgabenfeldern, wie z. B.
    3.1 Betreuung seiner Vereine bzw. Abteilungen
    3.2 Kooperation mit seinen Mitgliedern
    3.3 Mitgliedergewinnung und -bindung in allen Altersstufen und Geschlechtern
    3.4 Gewinnung und Bindung ehrenamtlicher Funktionsträger und Unterstützer
    3.5 Organisation und Durchführung des Spielwesens
    3.6 Aus-, Fort- und Weiterbildung von Trainern
    3.7 Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern
    3.8 einheitliche Regelauslegung und Spielsysteme
    3.9 Gestaltung freizeitgemäßer Spiel-, Übungs- und Wettkampfformen
    3.10 Partnerschaften mit Schulen und Hochschulen
    3.11 Kooperation mit Ministerien und nachgeordneten staatlichen Institutionen
    3.12 mediale Verbreitung des Volleyballsports
    3.13 im virtuellen Bereich (z. B. Übungsformen, Trainingsmaßnahmen, Schulungen, volleyballspezifischer eSports und Veranstaltungen auf digitalen Plattformen sowie im Bereich der Verwaltung)
  4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    4.1 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4.2 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Ausschluss aus dem BVV oder bei Auflösung des BVV weder einbezahlte Beiträge/Gebühren zurück, noch haben Sie einen Anspruch auf das       
          Vermögen des BVV.
    4.3. Die Organe und Gremien des BVV sowie deren Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, soweit sich nicht aus der Satzung ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Mitglieder haben nicht Teil am 
           Verbandsvermögen. 
    4.4 Zur Erledigung von Verbandsgeschäften können neben- und hauptberuflich Beschäftigte angestellt werden.
    4.5 Gewählte Vertreter des BVV haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den BVV entstanden sind. 
    4.6 Bei Bedarf können Verbandsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über den Kreis 
          der Betroffenen sowie über Art, Höhe und Umfang obliegt dem Präsidium.
    4.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Werteorientierung 

  1. Der BVV wird demokratisch geführt. Er steht für Menschenrechte, parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und berücksichtigt die Vielfalt an unterschiedlichen Lebensformen und Kulturen. Dabei bekennt sich der BVV uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der BVV bekennt sich zur Gleichstellung und Chancengerechtigkeit von Personen gleich welchen Geschlechts.

    Das Präsidium kann einen Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Dieser darf keinem Organ des BVV angehören. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Verbandsorgans und hat beratende Funktion.

  3. Der BVV unterstützt Integration und Inklusion.
  4. Der BVV bekennt sich zu den Grundsätzen eines humanen und fairen Sports, vom Freizeit- bis in den Leistungssport hinein. Er verurteilt und bekämpft sexuelle Gewalt, Doping, Korruption und Betrug im Sport in jeglicher Form.
  5. Der BVV beachtet die Grundsätze einer guten Verbandsführung (Good Governance). Den übergeordneten Rahmen bildet der DOSB Ethik Code. Die Organe, Gremien und Mitglieder sowie alle ehrenamtlichen und haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter erfüllen ihre Aufgaben ausschließlich im Verbandsinteresse und handeln nach den Prinzipien von Integrität, Transparenz und Partizipation. 
  6. Der BVV tritt rassistischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen, menschenverachtenden Verhaltensweisen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, psychischer oder sexueller Art ist oder medial erfolgt, entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.
  7. Der BVV steht für einen verantwortlichen Umgang mit Umwelt und Klima. Er beachtet bei seinen Entscheidungen für den Volleyballsport Umweltverträglichkeit und umweltgerechtes Sporttreiben.

Rechtsgrundlagen

  1. Der Verband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen von Satzung, Ordnungen und seiner Beschlüsse eigenverantwortlich, soweit dem nicht höherrangige Vorschriften entgegenstehen.
  2. Satzung, Ordnungen und Beschlüsse, die der BVV im Rahmen seiner Zuständigkeit fasst, sind für alle Mitglieder, Verbandsangehörige, Organe, Gremien, Funktionäre und Angestellte des BVV verbindlich.
  3. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen bis Landesebene sind in dieser Satzung und den zugehörigen Ordnungen zusammengeführt. Für Fragen, die in der Satzung und den Ordnungen des BVV nicht geregelt sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Deutschen Volleyball-Verbandes (DVV).
  4. Für den Volleyballsport im Zuständigkeitsbereich des BVV gelten die nachstehend aufgeführten Ordnungen.
    4.1 Beach-Volleyballordnung (BVO)
    4.2 Ehrungsordnung (EO)
    4.3 Finanzordnung (FO)
    4.4 Freizeitsportordnung (FSO)
    4.5 Geschäftsordnung (GO)
    4.6 Jugendordnung (JO)
    4.7 Lehrordnung (LO)
    4.8 Rechtsordnung (RO)
    4.9 Schiedsrichterordnung (SRO)
    4.10 Snow-Volleyballordnung (SVO)
    4.11 Spielordnung (Verbandsspielordnung, VSPO)
    4.12 Sportordnung (SO)
  5. Die Verbandsorgane können in Präsenz, in hybrider oder virtueller Form tagen.
  6. Datenschutz
    6.1 Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks und der Aufgaben gemäß § 2, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Volleyballsports, erfasst der BVV die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern seiner Vereine. Der BVV kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des BVV einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom BVV selbst, vom Deutschen Volleyball-Verband (DVV) oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden. 

    6.2. Die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Datenschutzbestimmungen, und nur,
          6.2.1 soweit dies zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des BVV erforderlich ist,
          6.2.2 soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der     
                   Verarbeitung entgegensteht,
          6.2.3 soweit eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. 
          
          Näheres regeln die jeweiligen Datenschutzerklärungen und die Geschäftsordnung des BVV.

    6.3 Zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten bestellt das Präsidium unter Abhängigkeit der aktuell gültigen Datenschutzbestimmungen einen Datenschutzbeauftragten. Dieser darf keinem Organ des BVV angehören. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Verbandsorgans.

Teil II - Mitgliedschaft

§5 Voraussetzungen

Mitglied im BVV können Vereine, Spielgemeinschaften und sonstige Organisationen sein.

  1. Jeder Verein, der unter der Obhut des BVV Volleyball spielt, muss Mitglied des BLSV sein. 
  2. Spielgemeinschaften können die Aufnahme in den BVV beantragen, wenn sie ausschließlich aus beim BLSV gemeldeten Vereinen bestehen.
  3. Jede in Bayern bestehende Organisation kann als Verband oder Verein mit besonderer Aufgabenstellung einen Antrag auf Mitgliedschaft mit besonderem Status im BVV stellen, sofern sie den Zweck und die Aufgaben des BVV unterstützt.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Über die Aufnahme in den BVV entscheidet das Präsidium. 
  2. Im Falle der Ablehnung ist der Antragssteller berechtigt, bei der zuständigen Bezirksrechtskammer Einspruch einzulegen. 
  3. Mit der Beantragung der Mitgliedschaft sind dem Verband die BLSV-Vereinsnummer, der Name und die Anschrift des Vereinsvorsitzenden, des Leiters der Volleyballabteilung und des Jugendleiters mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft tritt durch Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
    1.1 Sie regeln innerhalb ihrer Bereiche alle Angelegenheiten des Volleyballsports unter Beachtung der Maßgabe des §4 2. selbständig, soweit diese nicht der Beschlussfassungskompetenz des BVV 
         vorbehalten sind. 
    1.2 Sie sind berechtigt, durch ihre Delegierten Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei Beschlussfassungen sowie Wahlen ihr Stimmrecht 
          auszuüben. 
    1.3 Sie sind berechtigt, mit ihren Mitgliedern nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen am Spielverkehr sowie den sportlichen Veranstaltungen und Maßnahmen des BVV teilzunehmen. 
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    2.1 Satzung und Ordnungen des BVV sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen und in ihren Bereichen umzusetzen; 
    2.2 Beiträge und Gebühren zu leisten, deren Art, Höhe und Erhebungsweise die Finanzordnung regelt; 
    2.3 die in Ordnungen des BVV festgesetzten Geldbußen zu entrichten; 
    2.4 dem BVV unaufgefordert Änderungen in der Führung der Volleyballabteilung des Vereins mitzuteilen.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt:
    Der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an den BVV bis spätestens 30.06. eines Jahres erfolgen.
  2. Ausschluss: 
    Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium des BVV oder dessen Verbandsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der Rechtsordnung.
    Der Ausschluss wird im Verbandsorgan veröffentlicht.

§9 Wiederaufnahme von Vereinen

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig aus dem BVV ausgeschlossenen Vereines ist mit Zustimmung des Präsidiums des BVV zulässig. 

 

Teil III - Gliederung der Organe

§10 Gliederung 

  1. Im BVV bestehen folgende sieben Bezirke:
    1.1 Oberbayern – Bezirk 1
    1.2 Niederbayern – Bezirk 2
    1.3 Oberpfalz – Bezirk 3
    1.4 Oberfranken – Bezirk 4
    1.5 Mittelfranken – Bezirk 5
    1.6 Unterfranken – Bezirk 6
    1.7 Schwaben – Bezirk 7
     
  2. Jeder Bezirk ist grundsätzlich in Kreise gegliedert.

§11 Organe 

  1. Verbandsorgane
    1.1 Verbandstag
    1.2 Verbandsrat
    1.3 Präsidium
    1.4 erweitertes Präsidium
    1.5 ständige Fachausschüsse 
    1.6 Verbandsrechtskammer
  2. Bezirksorgane 
    2.1 Bezirkstag 
    2.2 Bezirksrat 
    2.3 Bezirksvorstand 
    2.4 Bezirksausschüsse 
    2.5 Bezirksrechtskammer
  3. Kreisorgane
    3.1 Kreistag
    3.2 Kreisrat
  4. Rechte und Pflichten der Organe
    4.1 Alle gewählten Funktionsträger üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 
    4.2 Sämtliche Organe sind zu unparteiischer Geschäftsführung nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet. 
    4.3 Gewählte Funktionsträger des BVV erhalten auf Antrag einen Lichtbildausweis und haben zu allen Veranstaltungen des BVV freien Eintritt.

§12 Verbandstag

  1. Der Verbandstag als höchstes Organ tritt alle 4 Jahre zusammen. Er tagt nicht öffentlich. Er wird vom Präsidium einberufen. Dieses kann auch Gäste zulassen.

    Der Zeitpunkt ist 8 Wochen vor Beginn im Verbandsorgan bekannt zu geben.

    Die Einladung muss 4 Wochen vor dem Verbandstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Verbandsorgan veröffentlicht werden.

    Findet der Verbandstag nicht in ausschließlich virtueller Form statt, so ist der Tagungsort ebenfalls mit der Einladung bekanntzugeben.

    Die Einladung an die Delegierten muss mindestens 3 Wochen vor dem Verbandstag versendet werden.

    Die Behandlung von Anträgen auf Satzungsänderungen muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

  2. Dem Verbandstag gehören an:
    2.1 die Delegierten aus den Bezirken 
    2.2 die Verbandsratsmitglieder
    2.3 die Ehrenmitglieder 
    2.4 die Ehrenpräsidenten
  3. Aufgaben des Verbandstages
    3.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Stimmberechtigungen
    3.2 Genehmigung des Protokolls des jeweils letzten Verbandstages
    3.3 Entlastung des Präsidiums und der Landesbeauftragten, der Verbandsrechtskammermitglieder sowie der Kassenprüfer nach Aussprache über ihre Tätigkeitsberichte einschließlich des Kassenberichtes
    3.4 Wahl des Präsidenten
    3.5 Wahl der Vizepräsidenten
    3.6 Wahl der Landesbeauftragten
    3.7 Wahl der Kassenprüfer 
    3.8 Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer der Verbandsrechtskammer 
    3.9 Bestätigung des nach Maßgabe der Jugendordnung gewählten Landesbeauftragten für Jugendsport 
    3.10 Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Jahr 
    3.11 Verabschiedung und Änderung der Satzung 
    3.12 Erledigung von zulässigen Anträgen 
    3.13die Auflösung des BVV

    Die Aufgaben 3.1-3.8, 3.11-3.13 sind ausschließliche Aufgaben des Verbandstag.

  4. Anträge

    4.1 Anträge zum Verbandstag können vom Verbandsrat, vom Präsidium, von den Landesbeauftragten, dem Vorsitzenden der Verbandsrechtskammer und von den Bezirkstagen eingereicht werden.

          Anträge zu Ordnungsänderungen sind nicht zulässig.

          Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor dem Verbandstag beim Präsidium eingegangen sein und von diesem an alle in §12 2. aufgeführten Personen bis spätestens 3 Wochen vor dem 
          Verbandstag in Schriftform versandt werden. 

    4.2 Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 der anwesenden 
          Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind.
    4.3 Ein Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden.

  5. Stimmberechtigung
    5.1 Alle unter §12 2. genannten Personen haben eine Stimme mit Ausnahme des Vorsitzenden der Verbandsrechtskammer, der beratende Funktion hat, sowie den Kassenprüfern.
    5.2 Für nicht anwesende Personen zu §12 2.2-2.4 können keine Ersatzleute bestellt werden.
    5.3 Stimmübertragung ist nicht möglich.
  6. Anzahl Delegierte 
    6.1 Jedem Bezirk steht pro 50 gemeldete Mannschaften (Allgemeiner Spielbetrieb/Senioren/Jugend Großfeld) je 1 Delegierter zum Verbandstag zu.
    6.2 Die Anzahl der Delegierten errechnet sich nach der mit Stand vom 31. Dezember des dem Verbandstag vorhergehenden Jahres der Geschäftsstelle gemeldeten Zahl der Mannschaften.
    6.3 Sollte ein Bezirk bis 31. Januar seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BVV nicht erfüllt haben, darf er zum Verbandstag keine Delegierten entsenden.
  7. Die Leitung des Verbandstags obliegt dem Präsidenten, seinem Stellvertreter oder einem Vizepräsidenten. Ausnahmen bestimmt der Verbandstag mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen. 
  8. Die Kosten für den Verbandstag trägt der BVV.

§13 Außerordentlicher Verbandstag

  1. Ein außerordentlicher Verbandstag wird einberufen
    1.1 auf Verlangen des Verbandsrates
    1.2 wenn er von mindestens 1/3 der Mitglieder des BVV schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird
    1.3 auf Verlangen des Präsidiums
    1.4 bei Rücktritt des Präsidiums (§15 12.)
  2. Die Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können - außer §12 3.1 und 3.2 - nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte können nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.
  3. Ein satzungsgemäß beantragter außerordentlicher Verbandstag muss spätestens in der 7. Woche nach Antragseingang stattfinden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag maßgebend, an dem - durch Eingang beim Präsidium - gemäß §13 1. die Voraussetzungen gegeben sind.
  4. Das Präsidium hat spätestens zwei Wochen nach Antragseingang Einladung, Tagesordnung und Wortlaut der Anträge den unter §12 2. aufgeführten Mitgliedern des Verbandstages in Textform zuzusenden.
  5. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden entsprechende Anwendung.
  6. Wird auf einem außerordentlichen Verbandstag von der Hälfte der Mitglieder ein Misstrauensantrag gegen Mitglieder des Präsidiums oder der Landesbeauftragten gestellt, können diese mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen vor Beendigung ihrer Amtsperiode abgewählt werden.

§14 Verbandsrat 

  1. Der Verbandsrat besteht aus dem Präsidium, den Landesbeauftragten, dem Vorsitzenden der Verbandsrechtskammer, den Bezirksvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Bezirksrates sowie den Kassenprüfern. Der Bezirksvorsitzende kann durch ein Mitglied des Bezirksvorstandes vertreten werden. Der Verbandsrat wird vom Präsidium einberufen.
  2. Der Verbandsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Verbandsrat ist 4 Wochen vorher einzuberufen. Er tagt nicht öffentlich. Das Präsidium kann Gäste zulassen.
  3. Anträge 
    3.1 Anträge zum Verbandsrat können von den Mitgliedern des Verbandsrats und von den Fachausschüssen gestellt werden.
    3.2 Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor dem Verbandsrat beim Präsidium eingegangen sein und von diesem an alle in §14 1. aufgeführten Personen bis spätestens 1 Woche vor dem Verbandsrat 
          in Textform inklusive der Tagesordnung versandt werden. 
    3.3 Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 der anwesenden 
          Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind.
  4. Stimmberechtigung
    4.1 Alle unter §14 1. genannten Personen haben eine Stimme mit Ausnahme des Vorsitzenden des Verbandsrechtskammer sowie den Kassenprüfern.
    4.2 Stimmübertragung ist nicht möglich.
  5. Der Beschlussfassung des Verbandsrates unterliegen alle Angelegenheiten, die im Folgenden genannt sind, sowie sonstige Grundsatzfragen, die nicht durch §12 3. der Beschlussfassung des Verbandstages vorbehalten sind: 
    5.1 Angelegenheiten, die ihm vom Verbandstag übertragen wurden, 
    5.2 die Genehmigung des Haushaltsabschlusses des Vorjahres und des Haushaltsplanes des folgenden Jahres, in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet,
    5.3 die Genehmigung von Nachträgen zum Haushaltsplan, 
    5.4 Änderungen der einzelnen Ordnungen, 
    5.5 die Genehmigung von Änderungen der Jugendordnung.
  6. Der Verbandsrat ist berechtigt,
    6.1 für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Präsidiums, der Landesbeauftragten und der Verbandsrechtskammer Ersatzleute bis zum nächsten Verbandstag zu bestellen, 
    6.2 die Suspendierung von einzelnen Mitgliedern des Präsidiums oder der Landesbeauftragten vorzunehmen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder des Verbandsrats dies verlangt, 
    6.3 die Festlegung der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder.
  7. Die Leitung des Verbandsrats obliegt dem Präsidenten, seinem Stellvertreter oder einem Vizepräsidenten. Ausnahmen bestimmt der Verbandsrat mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  8. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Die Kosten der Sitzungen des Verbandsrates trägt der BVV.

Präsidium

  1. Das Präsidium ist nach dem Verbandstag und dem Verbandsrat das höchste Organ des BVV. 
  2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten. Dieser Kreis bestimmt den Stellvertreter des Präsidenten. Der Präsident vertritt den Verband nach innen und außen im Sinne des §26 BGB allein, im Übrigen wird der Verband durch zwei Vizepräsidenten gemeinschaftlich nach innen und außen im Sinne des §26 BGB vertreten.
  3. Das Präsidium hat strategisch steuernde sowie koordinierende Aufgaben und ist für die Geschäftsführung des BVV verantwortlich. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.

    Hinsichtlich der hauptberuflichen Mitarbeiter hat das Präsidium Aufsichts- und Kontrollfunktion. Es ist an bestehende Beschlüsse des Verbandstages, des Verbandsrates und an rechtskräftige Entscheidungen der Rechtskammern gebunden, trifft im Übrigen jedoch seine Entscheidungen selbständig unter Berücksichtigung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben des BVV.

  4. Die Tätigkeitsfelder der Vizepräsidenten sind in Ressorts gegliedert, für die sie grundsätzlich zuständig sind: Finanzen, Spielwesen, Leistungssport, Breitensport, Marketing, Verbandsentwicklung. Weitere Ressorts können den Vizepräsidenten zugeordnet werden.
  5. Dem Präsidium obliegt die satzungsgemäße Vorbereitung und Abwicklung des Verbandstages, des Verbandsrates, der Präsidiumssitzungen und der Sitzungen des erweiterten Präsidiums.
  6. Das Präsidium hat in allen Fachausschüssen des BVV Sitz und maximal drei Einzelstimmen. Die Verbandsgerichtsbarkeit ist von dieser Regelung ausgenommen. 
  7. Für das Präsidium gelten folgende Regeln zur Wahl:
    7.1 Die Mitglieder des Präsidiums werden für jeweils 4 Jahre in Einzelwahl vom Verbandstag gewählt.
    7.2 Wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    7.3 Angestellte des BVV sind nicht wählbar.
    7.4 Die Vereinigung von zwei Ämtern innerhalb des Präsidiums in einer Person ist nicht zulässig.
    7.5 Eine Wiederwahl ist möglich.
  8. Das Präsidium ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht eingeschränkt, wenn es – gleich aus welchem Grund – nach den Regeln dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Präsidiumssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
  9. Das Präsidium übt das Gnadenrecht aus.
  10. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Einzelpersonen berufen.
  11. Das Präsidium ist berechtigt, einen Funktionär im Kreis oder Bezirk mit Ausnahme der Bezirksrechtskammer bei groben und wiederholten Verstößen gegen Satzung und Ordnungen seines Amtes zu entheben. Einspruchsrecht zum Verbandsrat ist gegeben.
  12. Tritt das Präsidium insgesamt zurück, so haben die Landesbeauftragten und der Vorsitzende der Rechtskammer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen.

§16 Erweitertes Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Landesbeauftragten und dem Vorsitzenden der Verbandsrechtskammer.
  2. Das erweitere Präsidium ist nach Verbandstag, Verbandsrat und Präsidium das höchste Organ im BVV. Es ist an bestehende Beschlüsse des Verbandstages, des Verbandsrates und des Präsidiums sowie an rechtskräftige Entscheidungen der Rechtskammern gebunden, trifft im Übrigen seine Entscheidungen selbständig unter Berücksichtigung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben des BVV.
  3. Das ordnungsgemäß geladene erweiterte Präsidium ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 
  4. Zu den Landesbeauftragten gehören:
    4.1 Landesbeauftragter für Schiedsrichterwesen
    4.2 Landesbeauftragter für Bildung und Lehre
    4.3 Landesbeauftragter für Jugendsport
    4.4 Landesbeauftragter für Schulsport
    4.5 Landesbeauftragter für Beach- und Snowvolleyball
    4.6 Landesbeauftragter für Breiten- und Freizeitsport
    4.7 Landesbeauftragter für Sportentwicklung und Mitgliedergewinnung
  5. Jedes Mitglied des erweiterten Präsidiums, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Verbandsrechtskammer, hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Der Vorsitzende der Verbandsrechtskammer hat beratende Funktion.
  6. Zu seinen Aufgaben gehören die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages, des Verbandsrates und des Präsidiums. 
  7. Für die Landesbeauftragten und den Vorsitzenden der Verbandsrechtskammer gelten folgende Regeln der Wahl:
    7.1 Die jeweiligen Funktionsträger werden für jeweils 4 Jahre in Einzelwahl vom Verbandstag gewählt.
    7.2 Der Landesbeauftragter für Jugendsport wird vom Verbandsjugendtag im BVV gewählt und jeweils auf der auf die Wahl folgenden Sitzung des Verbandstages in seinem Amt als Mitglied des 
          erweiterten Präsidiums bestätigt.
    7.3 Wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    7.4 Angestellte des BVV sind nicht wählbar.
    7.5 Die Vereinigung von zwei Ämtern innerhalb des erweiterten Präsidiums in einer Person ist nicht zulässig.
    7.6 Eine Wiederwahl ist möglich.

§17 Fachausschüsse 

  1. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Fachausschüsse werden in den einzelnen Ordnungen geregelt. Die Fachausschüsse auf Landesebene werden von den jeweiligen Mitgliedern des Präsidiums oder dem zuständigen Landesbeauftragten geleitet.
  2. Die Fachausschüsse erarbeiten Vorlagen zu den einzelnen Ordnungen, die dem Verbandsrat zur Genehmigung vorzulegen sind.
  3. Die Kosten übernimmt der BVV.

§18 Bezirkstag

  1. Der Bezirkstag ist das höchste Verwaltungsorgan im Bezirk. Der Bezirkstag findet alle 2 Jahre statt. Wahlen finden im 2. Jahr nach dem Verbandstag statt. Im Jahr des Verbandstags muss der Bezirkstag mindestens 8 Wochen vor dem Verbandstag stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Bezirkstag durch den Bezirksvorsitzenden oder seiner Stellvertreter. Er tagt nicht öffentlich. Der Bezirksvorstand kann Gäste zulassen.

    Findet der Bezirkstag nicht in ausschließlich virtueller Form statt, so ist der Tagungsort ebenfalls mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

    Ein außerordentlicher Bezirkstag muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereine des jeweiligen Bezirkes die schriftliche Einberufung unter Angabe der Gründe beim Präsidium des BVV verlangt.

  2. Dem Bezirkstag gehören an:
    2.1 die Delegierten der Kreise, im Fall des §18 7.1 die Vertreter der Vereine,
    2.2 die Bezirksratsmitglieder.
  3. Aufgaben:
    3.1 Entgegennahme der Berichte der Bezirksratsmitglieder
    3.2 Entgegennahme der Rechnungslegung des Bezirksbeauftragten für Finanzen
    3.3 Entlastung des Bezirksrates
    3.4 Neu- bzw. Ergänzungswahl der Mitglieder des Bezirksrates und der Bezirksrechtskammer sowie der Kassenprüfer
    3.5 Wahl der Delegierten zum Verbandstag
    3.6 Beratung über Anträge sowie Beschlussfassung von Vorschlägen für Satzungs- bzw. Ordnungsänderungen zur Vorlage an den Verbandstag bzw. Verbandsrat
  4. Jedem Kreis steht pro angefangene 15 gemeldeten Mannschaften (Allgemeiner Spielbetrieb/Senioren/Jugend Großfeld) 1 Delegierter zum Bezirkstag zu. Die Teilnahme der Delegierten ist Pflicht.
  5. Stimmberechtigung: Alle unter §18 2.1 und 2.2 genannten Personen haben eine Stimme. Für nicht anwesende Personen zu §18 2.2 können keine Ersatzleute bestellt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. 
  6. Die Kosten für den Bezirkstag trägt der Bezirk.
  7. Der Bezirkstag kann die Auflösung seiner Untergliederungen (Kreise) wie auch die Wiedereinführung beschließen.
    Im Falle der Auflösung gilt:
    7.1 Abweichend zu §18 2.1 gehören Vertreter der Vereine (1 Vertreter pro Geschlecht im Spielbetrieb) dem Bezirkstag an.

    Die Teilnahme der Vertreter der Vereine am Bezirkstag ist Pflicht. Ist die Nichtteilnahme wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht verschuldet, so fällt kein Bußgeld an.

    7.2 Abweichend zu §18 6. tragen die Vereine die Kosten für Vereinsvertreter.

§19 Bezirksrat

  1. Leitung und Verwaltung des Bezirks obliegen dem Bezirksrat. Seine Amtszeit erstreckt sich auf 4 Jahre. Er tagt mindestens einmal jährlich.
  2. Der Bezirksrat setzt sich zusammen aus:
    2.1 Bezirksvorsitzender
    2.2 Bezirksbeauftragter für Nachwuchsleistungssport
    2.3 Bezirksbeauftragter für Finanzen
    2.4 Bezirksbeauftragter für Spielwesen
    2.5 Bezirksbeauftragter für Schiedsrichterwesen
    2.6 Bezirksbeauftragter für Jugendsport
    2.7 Bezirksbeauftragter für Bildung und Lehre
    2.8 Bezirksbeauftragter für Schulsport
    2.9 Bezirksbeauftragter für Presse/Medien
    2.10 Bezirksbeauftragter für Breiten- und Freizeitsport
    2.11 Bezirksbeauftragter für Beachvolleyball
    2.12 Kreisvorsitzende
    2.13 Vorsitzender der Bezirksrechtskammer (ohne Stimmrecht).

    Weitere Bezirksbeauftragte können vom Bezirksrat eingerichtet werden.

  3. Der Bezirksrat wählt aus seinen Reihen mindestens 2 Stellvertreter des Bezirksvorsitzenden. Der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Bezirksvorstand.
  4. Aufgaben:
    4.1 Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages des Verbandsrats, des Bezirkstages und der Beschlüsse des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. 
    4.2 Organisation des Spielbetriebes und sämtlicher auf Bezirksebene stattfindenden Veranstaltungen. 
    4.3 Der Bezirksrat ist berechtigt, für vorzeitig ausscheidende Mitglieder Ersatzleute bis zum nächsten Bezirkstag zu bestellen.
  5. Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Sitzung des Bezirksrates leitet der Bezirksvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  6. Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirk gegenüber den Organen des BVV sowie dem BLSV-Bezirk. Der Bezirksvorstand hat in allen Ausschüssen und bei allen Tagungen im Bezirk und dessen Kreisen Sitz und maximal drei Stimmen. Die Bezirksrechtskammern sind von dieser Regelung ausgenommen.

$20 Bezirksausschüsse

  1. In den Bezirken können Fachausschüsse gebildet werden.
  2. Die Zusammensetzung und die Aufgaben werden durch die entsprechenden Ordnungen geregelt.
  3. Die Kosten trägt der Bezirk.

$21 Kreistag

  1. Der Kreistag ist das höchste Organ im Kreis. Er tagt nicht öffentlich. Der Kreisvorstand kann Gäste zulassen. Der Kreistag findet alle 2 Jahre statt. Wahlen finden im Jahr des Verbandstags statt. Er muss mindestens 4 Wochen vor dem Bezirkstag stattfinden. Er wird vom Kreisvorsitzenden geleitet. Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 4 Wochen vorher. Findet der Kreistag nicht in ausschließlich virtueller Form statt, so ist der Tagungsort ebenfalls mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Dem Kreistag gehören an:
    2.1 die Vereinsvertreter
    2.2 die Kreisratsmitglieder.
  3. Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht der Vereinsvertreter:
    3.1 Pro gemeldeter Mannschaft im Allgemeinen-, Jugend-, Senioren-Spielbetrieb ein Vertreter.
    3.2 Vereine, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen, haben einen Vertreter.
    3.3 Jeder Vereinsvertreter hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  4. Aufgaben:
    4.1 Entgegennahme der Berichte der Kreisratsmitglieder, 
    4.2 Entlastung des Kreisrates, 
    4.3 Neu- bzw. Ergänzungswahlen der Mitglieder des Kreisrates, 
    4.4 Beratung und Beschlussfassung über die Vorlage eingereichter Anträge, 
    4.5 Wahl der Delegierten zum Bezirkstag.
  5. Die Teilnahme der Vertreter der Vereine (1 Vertreter pro Geschlecht im Spielbetrieb) am Kreistag ist Pflicht. Ist die Nichtteilnahme wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht verschuldet, so fällt kein Bußgeld an. Entsprechende Kosten tragen die Vereine.
  6. Ein außerordentlicher Kreistag muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vereine des jeweiligen Bezirkes die schriftliche Einberufung unter Angabe der Gründe beim Präsidium des BVV verlangt.

§22 Kreisrat 

  1. Leitung und Verwaltung des Kreises obliegen dem Kreisrat. Seine Amtszeit erstreckt sich auf 4 Jahre. Er tagt mindestens einmal jährlich.
  2. Er setzt sich zusammen aus:
    2.1 Kreisvorsitzender
    2.2 Kreisbeauftragter für Spielwesen 
    2.3 Kreisbeauftragter für Schiedsrichterwesen 
    2.4 Kreisbeauftragter für Jugendsport 
    2.5 Kreisbeauftragter für Presse/Medien 
    2.6 Kreisbeauftragter für Breiten- und Freizeitsport
    2.7 Kreisbeauftragter für Beachvolleyball 

    Weitere Kreisbeauftragte können vom Kreisrat eingerichtet werden.

  3. Er wählt aus seinen Reihen einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
  4. Aufgaben:
    4.1 Durchführung der Beschlüsse übergeordneter Organe 
    4.2 Organisation des Spielbetriebes des Kreises 
    4.3 Abnahme der Spielhallen bei neu angemeldeten Vereinen
  5. Beschlussfähigkeit:
    5.1 Der Kreisrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 
    5.2 Der Kreisrat ist berechtigt, für vorzeitig ausscheidende Mitglieder Ersatzleute bis zum nächsten Kreistag zu bestellen.

§23 Verbandsgerichtbarkeit

  1. Die Verbandsgerichtbarkeit des BVV wird von der Verbandsrechtskammer und den Bezirksrechtskammern ausgeübt. Die Verbandsgerichtsbarkeit ist als Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung tätig.
  2. Wahlen:
    2.1 Die Mitglieder der Verbandsrechtskammer werden für jeweils 4 Jahre in Einzelwahl vom Verbandstag gewählt.
    2.2 Der Vorsitzende der Verbandsrechtskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
    2.3 Wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2.4 Angestellte des BVV sind nicht wählbar.
    2.5 Die Vereinigung von zwei Ämtern innerhalb der Verbandsrechtskammer in einer Person ist nicht zulässig.
    2.6 Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch soweit eine Sache der Verbandsgerichtsbarkeit unterliegt und diese nicht als Schiedsgerichtsbarkeit tätig wird. Wird die Verbandsgerichtsbarkeit nicht innerhalb von 3 Monaten, bei einstweiligen Anordnungen nicht innerhalb von 2 Monaten tätig oder ist der Fall nicht innerhalb von 9 Monaten bestandskräftig abgeschlossen, kann sich der BVV nicht auf §23 1. berufen.
  4. Die Verbandsgerichte sind unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten - zur vergleichsweisen oder zur Erledigung durch Schiedsspruch zuständig.

    Folgende Verstöße werden sanktioniert:
    4.1 gegen Satzung und Ordnungen, 
    4.2 gegen Ansehen und Interessen des Verbandes, 
    4.3 gegen sportliche Verhaltensweisen und Kameradschaft,
    4.4 gegen die Werteorientierung nach §3 der Satzung

  5. Die Organisation der Verbandsgerichtsbarkeit und der Verfahrensgang werden durch die Rechtsordnung (RO) geregelt. 
  6. Mögliche Sanktionen werden in der Rechtsordnung geregelt.
  7. Die Vollstreckung von Sanktionen kann mit Hilfe staatlicher Gerichte erfolgen.

Teil IV - Teil IV Finanzierung, Kassenprüfung und Protokollführung

 

§24 Finanzierung

  1. Die Einnahmen des BVV umfassen:
    1.1 Mittel des Freistaates Bayern
    1.2 Eigenmittel des BLSV
    1.3 Eigenmittel des BVV
    1.4 Zuwendungen, Spenden und Schenkungen
    1.5 Einnahmen durch Dienstleistungen
    1.6 Mittel aus Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 2
    1.7 Einnahmen durch Verkauf und Werbung
    1.8 Abgaben der Mitgliedsvereine
  2. Verwaltung der Mittel
    2.1 Einnahmen und Ausgaben sind in Haushaltsplänen getrennt festzuhalten.
    2.2 Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss vorzulegen.

§25 Kassenprüfung

  1. Jede Kasse ist nach Abschluss eines Haushaltsjahres von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
  2. Über die Kassenprüfung ist ein Bericht zu erstellen.

§26 Beschlüsse, Protokolle, Bekanntgaben

  1. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. 
  2. Ergibt eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit genügt, Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt. 
  3. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. 
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam; im Innenverhältnis binden sie ab Beschlussfassung. 
  5. Alle anderen Beschlüsse treten mit der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist. Die Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.
  6. Bei offiziellen Veranstaltungen der Organe ist ein Protokoll zu führen, die Richtigkeit von Protokollführer und Sitzungsleiter zu bestätigen und den unmittelbar übergeordneten Organen sowie der BVV-Geschäftsstelle innerhalb 4 Wochen zuzuleiten. 
  7. Für Bekanntgaben, Einladungen und andere Erklärungen genügt die Textform (§126b BGB), sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

 

Teil V - Haftung und Auflösung

§27 Haftungsverhältnisse

  1. BVV gegenüber Mitgliedern

    Der BVV haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung der Verbandsanlagen/-einrichtungen oder im Rahmen von Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine bestehende Versicherung abgedeckt ist. Dies gilt nicht, sofern einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die bei der Wahrnehmung von Pflichten des BVV für den BVV tätig ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

  2. Organe gegenüber BVV

    Organmitglieder haften gegenüber dem BVV für einen bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Sind diese einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom BVV die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  3. Mitglieder gegenüber BVV

    Verbandsmitglieder haften gegenüber dem BVV für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Sind sie einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können Sie vom BVV die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

  4. Mitglieder untereinander

    Eine Haftung der Verbandsmitglieder untereinander ist ausgeschlossen, sofern der Schaden fahrlässig verursacht wurde.

§28 Auflösung

  1. Die Auflösung des BVV kann nur durch Beschluss eines Verbandstag erfolgen, bei dem mindestens 3/4 der satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.
  2. Für die Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Delegierten erforderlich.
  3. Sind die Delegierten nicht in erforderlicher Anzahl anwesend, muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer Verbandstag einberufen werden.

    Dieser Verbandstag ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 

  4. Bei Auflösung des BVV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder an den Deutschen Volleyball-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

    Hierüber entscheidet der über die Auflösung beschließende Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. 

  5. Ein Antrag auf Auflösung kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt oder im Anschluss an einen anderen Antrag gestellt werden.

 

 

Teil VI - Schlussbestimmungen

§29 Inkrafttreten

  1. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde auf dem ordentlichen Verbandstag am 26.06.2021 beschlossen und tritt gem. §26 4. in Kraft.
  2. Änderungen erfolgten am 29.06.2024.